Fragen und Antworten

Was macht die Genossenschaft?

Die Consilium Erneuerbare Energien eG investiert im Rahmen ihres Unternehmensgegenstands in Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Dies umfasst insbesondere den Erwerb, die Errichtung, den Betrieb sowie gegebenenfalls die Veräußerung entsprechender Anlagen und Projekte in Deutschland.

Vor einer Investitionsentscheidung werden die jeweiligen Projekte unter Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Aspekte geprüft. Trotz sorgfältiger Auswahl und Bewertung können wirtschaftliche Risiken, technische Herausforderungen oder Abweichungen von den ursprünglichen Annahmen nicht ausgeschlossen werden.

Die Genossenschaft bietet ihren Mitgliedern die Möglichkeit, sich mittelbar an Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien zu beteiligen. Dabei erfolgt die Beteiligung an der Genossenschaft als Ganzes und nicht an einzelnen Projekten oder Anlagen. Die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung hängt daher von der Gesamtentwicklung der Genossenschaft und ihrer Investitionen ab.

Was ist der Vorteil einer Genossenschaft?

Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine in Deutschland etablierte Rechtsform, die auf die Förderung ihrer Mitglieder ausgerichtet ist. Sie zeichnet sich durch eine demokratische Organisationsstruktur aus: Unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Geschäftsanteile verfügt grundsätzlich jedes Mitglied über eine Stimme in der Generalversammlung.

Für Genossenschaften gelten besondere gesetzliche Vorgaben. Zudem sind sie verpflichtet, einem Prüfungsverband anzugehören und sich regelmäßig den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Consilium Erneuerbare Energien eG ist Mitglied des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbands.

Die genossenschaftliche Struktur kann zu einer breiten Verteilung von Mitwirkungsrechten beitragen und erschwert es einzelnen Beteiligten, allein aufgrund einer höheren Kapitalbeteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Genossenschaft auszuüben.

Die Rechtsform der Genossenschaft wird von vielen Menschen als transparente und langfristig ausgerichtete Beteiligungsform geschätzt. Gleichwohl bietet die Organisationsform für sich genommen keine Gewähr für eine bestimmte wirtschaftliche Entwicklung. Auch Genossenschaften unterliegen den allgemeinen unternehmerischen Risiken und können wirtschaftliche Verluste erleiden. Die regelmäßigen Prüfungen und gesetzlichen Anforderungen können Risiken begrenzen, sie jedoch nicht vollständig ausschließen.

Wer kann sich an der Genossenschaft beteiligen?

Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft steht grundsätzlich natürlichen und juristischen Personen offen, sofern die Voraussetzungen der Satzung erfüllt sind und der Vorstand dem Beitritt zustimmt. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Genossenschaft besteht nicht.

Ehegatten oder Lebenspartner können jeweils eigenständig Mitglied werden und eigene Geschäftsanteile zeichnen. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Mit dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen gehen Mitglieder eine unternehmerische Beteiligung an der Genossenschaft ein. Diese ist mit Chancen, aber auch mit Risiken verbunden. Insbesondere können Ausschüttungen geringer ausfallen als erwartet oder vollständig entfallen. Auch ein teilweiser oder vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Einzelheiten zur Mitgliedschaft, Aufnahme, Beteiligung sowie zu den damit verbundenen Rechten und Risiken ergeben sich aus der Satzung der Genossenschaft und den jeweiligen Vertragsunterlagen.

Wie ist die Genossenschaft aufgebaut?

Die Consilium Erneuerbare Energien eG besteht aus ihren Mitgliedern, die in der Generalversammlung alle das gleiche Stimmrecht haben. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen die Mitglieder der Genossenschaft sind. Zwei Mitglieder wurden vom Aufsichtsrat zur Vorstand benannt. Als Energiegenossenschaft ist die Consilium Erneuerbare Energien eG beim Registergericht Stuttgart als gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen eingetragen.

Was passiert mit meinem Geld?

Die Einzahlungen der Mitglieder stärken das Eigenkapital der Genossenschaft und dienen der Finanzierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Darüber hinaus werden hieraus auch Kosten für die laufende Verwaltung, die technische und kaufmännische Betriebsführung sowie weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Genossenschaft finanziert. Erzielt die Genossenschaft Überschüsse, können diese nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen als Dividende an die Mitglieder ausgeschüttet werden.

Wie sicher sind die Erträge aus der Einspeisevergütung?

Die Erträge aus der Stromerzeugung und -vermarktung unterliegen verschiedenen Einflussfaktoren, darunter Wetterbedingungen, technische Verfügbarkeit der Anlagen, Entwicklungen an den Strommärkten sowie gesetzliche und regulatorische Änderungen. Die tatsächliche Ertragsentwicklung kann daher von den zugrunde gelegten Prognosen abweichen. Eine zuverlässige Vorhersage oder Zusicherung künftiger Erträge ist nicht möglich.

Welchen Anlagebetrag kann ich mindestens bzw. maximal investieren?

Die Beteiligung an der Genossenschaft erfolgt durch die Zeichnung von Geschäftsanteilen. Ein Geschäftsanteil beträgt derzeit 1.000 EUR. Zusätzlich fällt je Geschäftsanteil ein Eintrittsgeld in Höhe von 50 EUR an, das gemäß den geltenden Regelungen der Kapitalrücklage zugeführt wird.

Die Zeichnung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung des Vorstands und richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung sowie dem jeweiligen Kapitalbedarf der Genossenschaft. Ein Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil halten. Die maximale Beteiligung ist derzeit auf 100 Geschäftsanteile je Mitglied begrenzt.

Hieraus ergibt sich aktuell eine Mindestbeteiligung von 1.050 EUR sowie eine maximale Beteiligung von 105.000 EUR einschließlich Eintrittsgeld. Änderungen der Satzung, der Beteiligungsgrenzen oder der Beteiligungsbedingungen bleiben vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Beteiligung um eine unternehmerische Investition handelt, die mit Chancen und Risiken verbunden ist.

Kann ich später weitere Genossenschaftsanteile erwerben?

Grundsätzlich ist der Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile möglich. Die Aufnahme zusätzlicher Geschäftsanteile setzt die Zustimmung des Vorstands voraus und richtet sich nach den jeweils geltenden Satzungsbestimmungen sowie dem Kapitalbedarf der Genossenschaft. Zusätzliche Geschäftsanteile können in der Regel in Schritten von 1.050 EUR gezeichnet werden. Die maximale Beteiligung ist auf 100 Geschäftsanteile pro Mitglied begrenzt.

Die Genossenschaft wird neue Anteile grundsätzlich nur insoweit zur Zeichnung zulassen, wie dies nach Einschätzung des Vorstands für die Finanzierung bestehender oder geplanter Investitionen sowie für die weitere Entwicklung der Genossenschaft erforderlich erscheint. Ein Anspruch auf die Zuteilung zusätzlicher Geschäftsanteile besteht nicht.

Sofern die Nachfrage die verfügbaren Beteiligungsmöglichkeiten übersteigt, kann die Genossenschaft Interessenten unverbindlich vormerken und bei künftigem Beteiligungsbedarf kontaktieren. Aktuell wird keine Warteliste geführt.

Wie hoch war die in der Vergangenheit ausgeschüttete Dividende?

Seit der Gründung der Genossenschaft am 26.11.2013 hat die Generalversammlung auf Basis der jeweiligen Jahresabschlüsse regelmäßig die Ausschüttung einer Dividende beschlossen. Die Höhe der Dividende richtet sich nach dem Jahresergebnis, der wirtschaftlichen Entwicklung der Genossenschaft sowie den Beschlüssen der Generalversammlung.

Bitte beachten Sie, dass aus den in der Vergangenheit erzielten Ausschüttungen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung gezogen werden können. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Dividende besteht nicht. Sofern die wirtschaftliche Situation der Genossenschaft dies erfordert oder keine ausschüttungsfähigen Gewinne vorhanden sind, kann die Dividende geringer ausfallen oder vollständig entfallen. Vergangenheitswerte sind daher kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Entwicklung.

Wann beginnt die Dividendenberechtigung?

Für die Teilnahme eines Geschäftsanteils an einer etwaigen Dividendenausschüttung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einzahlung maßgeblich. Eine Berücksichtigung erfolgt in der Regel ab dem ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres.

Beispiel: Erfolgt die Einzahlung am 15.02., wird der Geschäftsanteil grundsätzlich ab dem 01.04. berücksichtigt.

Ein Anspruch auf die Zahlung einer Dividende besteht hierdurch nicht. Die Entscheidung über eine Ausschüttung und deren Höhe obliegt der Generalversammlung und hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung der Genossenschaft ab.

Wie muss ich die Dividende versteuern?

Etwaige Ausschüttungen der Genossenschaft können steuerlichen Verpflichtungen unterliegen. Die steuerliche Behandlung hängt von den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen sowie den persönlichen Verhältnissen des einzelnen Mitglieds ab. Nach aktueller Rechtslage unterliegen Ausschüttungen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen oder Freistellungen greifen.

Soweit die Genossenschaft gesetzlich zum Steuerabzug verpflichtet ist, werden die entsprechenden Steuern einbehalten und an die zuständigen Finanzbehörden abgeführt. Die individuelle steuerliche Behandlung kann jedoch von den persönlichen Verhältnissen des Mitglieds abhängen. Die Genossenschaft erbringt keine Steuerberatung. Mitgliedern wird daher empfohlen, sich bei steuerlichen Fragen an einen Steuerberater oder die zuständige Finanzbehörde zu wenden.

Ist die Einreichung eines Freistellungsauftrages bzw. einer NV-Bescheinigung möglich?

Bei Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung kann die Genossenschaft Ihnen Ihre Dividende bis zur Höhe des Freistellungsauftrags ohne Steuerabzug gutschreiben.

Wie schnell komme ich nach einer Kündigung an mein Geld?

Nach einer Dauer der Mitgliedschaft von mindestens drei Kalenderjahren kann die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende beendet werden. Die Mindestbeteiligungsdauer beträgt somit vier Jahre. Die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt gemäß den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen frühestens nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung im Folgejahr sowie nach entsprechendem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat.

Das Auseinandersetzungsguthaben wird nach dem Nominalwertprinzip auf Grundlage der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft ermittelt. Es kann daher unter der Höhe der ursprünglich eingezahlten Zeichnungssumme liegen. Zudem besteht das Risiko, dass die Auszahlung zeitlich verzögert erfolgt.

Gemäß § 13 Ziffer 7 unserer Satzung weisen wir darauf hin, dass die Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens unter dem Vorbehalt steht, dass durch die Auszahlung das Mindestkapital der Genossenschaft nicht unterschritten wird. Das Mindestkapital beträgt 90 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Sofern die wirtschaftliche Situation der Genossenschaft oder die Einhaltung des Mindestkapitals dies erfordert, kann sich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens entsprechend verzögern. Die Mitglieder tragen insoweit das unternehmerische Risiko ihrer Beteiligung.

Welchen Betrag erhalte ich nach dem Ausscheiden aus der Genossenschaft?

Die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt nach dem Nominalwertprinzip unter Zugrundelegung der Bilanz. Liegt ein Jahresüberschuss sowie ein ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn vor, erhalten die Mitglieder 100% ihrer Zeichnungssumme als Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt. Rücklagen und sonstiges Vermögen verbleiben in der Genossenschaft.

Ist kein ausreichender Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn vorhanden oder weist die Genossenschaft Verluste aus, kann das Auseinandersetzungsguthaben auch unterhalb der eingezahlten Zeichnungssumme liegen. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens richtet sich in diesem Fall nach den bilanziellen Verhältnissen der Genossenschaft zum jeweiligen Stichtag.

Darüber hinaus kann die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zeitlich verschoben werden, sofern dies im Interesse der wirtschaftlichen Stabilität und Liquidität der Genossenschaft erforderlich ist.

Wann endet die Dividendenberechtigung?

Die Dividendenberechtigung endet mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft. Da es sich um eine Beteiligung an einer Genossenschaft handelt, erfolgt für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden eines Mitglieds und der Rückzahlung seiner Geschäftsanteile keine Verzinsung.

Kann ich mich an speziellen Einzelprojekten der Gesellschaft beteiligen?

Die Beteiligung erfolgt nicht an einzelnen Anlagen, sondern an der Genossenschaft als Ganzes. Mitglieder sind daher entsprechend ihrer Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg und den Risiken sämtlicher von der Genossenschaft gehaltenen Investitionen beteiligt. Eine Zuordnung von Genossenschaftsanteilen zu bestimmten Projekten oder Anlagen ist nicht vorgesehen.

Wie sind die Anlagen und die Genossenschaft versichert?

Die Genossenschaft sieht für ihre Anlagen grundsätzlich den Abschluss geeigneter Versicherungen vor, insbesondere einer Allgefahrenversicherung sowie einer Betreiberhaftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst in der Regel die wesentlichen Komponenten der jeweiligen Anlage, darunter Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Verkabelung, Umspann- und Messeinrichtungen sowie weitere für den Anlagenbetrieb erforderliche Bestandteile.

Je nach Versicherungsbedingungen können zudem Ertragsausfälle infolge versicherter Schäden unter bestimmten Voraussetzungen abgesichert sein. Der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich jeweils nach den geltenden Versicherungsverträgen, Versicherungssummen sowie den vereinbarten Bedingungen und Ausschlüssen.

Es kann nicht gewährleistet werden, dass sämtliche Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile durch Versicherungen abgedeckt sind. Insbesondere außergewöhnliche Ereignisse wie kriegerische Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, innere Unruhen, nukleare Ereignisse oder vergleichbare Risiken sind regelmäßig ganz oder teilweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen oder nur eingeschränkt versicherbar. Zudem besteht das Risiko, dass Versicherungsleistungen im Einzelfall nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden.

Wie hafte ich als Genossenschaftsmitglied? Besteht eine Nachschusspflicht?

Eine Nachschusspflicht für Mitglieder besteht nicht. Mitglieder haften maximal bis zur Höhe ihres Geschäftsguthabens.